Ein Schmankerl der besonderen Art


Das HIV positive Menschen stigmatisiert und diskriminiert werden ist eine traurige Tatsache. Und wie s scheint ist es noch ein langer und mühsamer Weg bis die Erkenntnis im Bewußtsein der Gesellschaft angekommen ist, das wir Menschen sind die krank bzw. mit dem HIVirus infiziert sind. Der Deutschen gern und oft besuchtes Urlaubsland Österreich bescherte uns diesbezüglich ein Schmankerl der ganz besonderen Art. Da verkündet die Presse.com u.a. das es den Wiener Linien

„ein Unternehmen mit rund 120 Linien und das jährlich mehr als 770 Millionen Fahrgäste bewegt, als führender Anbieter für den öffentlichen Nahverkehr in Wien. Und des weiteren bekennen sie sich u.a. in ihrem „Mission Statement“ zu einem optimalem Service der von sozialem Service geprägt ist“.

verboten ist Aidskranke zu befördern, da Aids als „anzeigepflichtige übertragbare Krankheit“ gilt. Mag man es auf den ersten Blick für einen schlechten Scherz oder bei wohlwollender Sichtweise für eine Posse halten, so wird man jedoch beim aufmerksamen Lesen der Beförderungsbedingungen der Wiener Betriebe (gültig bis 31.1.0.2008)  eines besseren belehrt.  Da heißt es unter

D. Ausschluss von der Benützung der Anlagen oder Beförderungsmittel

1. Von der Benützung sind insbesondere ausgeschlossen:
d) Personen, die mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit behaftet sind,

Update 11.12.2008

Mittlerweile wurden die Beförderungsbedingungen (pdf file) der Wiener Linien einer Bearbeitung unterzogen und – was den Punkt d) betrifft  abgeändert. So heißt es nun:

D.  Ausschluss von der Benützung der Anlagen oder Fahrzeuge
1. Von der Benützung sind insbesondere ausgeschlossen:
d) Personen, die an einer Krankheit leiden, durch die sie gemäß bundesrechtlichen Bestimmungen von der Beförderung ausgeschlossen sind,

Der Wortlaut wurde geändert. Die inhaltliche Aussage – dies ist den Wiener Linien nicht zum Vorwurf zu machen – bleibt jedoch der gleiche. Insofern hat man es hier mit der was HIV betrifft typischen Österreichischen Sichtweise zu tun wie sie u.a. auch im Strafrecht zum Ausdruck kommt und sich entsprechend niederschlägt. HIV Positive werden schlicht und ergreifend von Staats wegen kriminalisiert und stigmatisiert.

Die ‘Presse’ dazu:

“Früher einmal sollte diese Bestimmung eine Übertragung von Tuberkulose unter den Fahrgästen verhindern, „heute wird Aids unberechtigterweise dazugemischt“, kritisiert Schlitz. „Man differenziert nicht zwischen Übertragungsarten.“
Bei den Wiener Linien argumentiert man mit Schutz im Versicherungsfall. Man würde die Bestimmung aber sowieso nicht exekutieren. Eine typisch österreichische Lösung – und für die Betroffenen nur ein schwacher Trost.”

Ähnliche Regelungen haben zahlreiche österreichische Verkehrsbetriebe, so u.a. der Verkehrsverbund Ost-Region, die Salzburg AG für Energie, Verkehr und Telekommunikation, die Linz AG Linien oder die Innsbrucker Verkehrsbetriebe. (mit freundlicher Genehmigung von Ondamaris)

Dazu muß man wissen, das Aids in Österreich – sowie der öffentliche Umgang – per Gesetz geregelt ist

AIDS Gesetz III) Meldepflicht nach dem AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728:

  • Jede manifeste Erkrankung an AIDS (Nachweis einer HIV-Infektion und zumindest einer Indikatorerkrankung gem. VO BGBl. Nr. 35/1994) und jeder Todesfall, wenn anlässlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, dass im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung an AIDS bestanden hat (ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorausgegangenen Krankheitsfall erfolgt ist).
  • Aber vielleicht muß man Österreicher oder Wiener sein um darüber lachen zu können – um den Schmäh zu verstehen.

    * * *

    So war s  . . . .

    also . . . fangen nicht nur alle gschichten an sondern gehen weiter q.e.d. . . . . .

    “es kann natürlich sein das es diese bundesrechtlichen bestimmungen auf die sich bezogen wird gar nicht gibt” teilte mir ein mitarbeiter des bundeskanzleramtes in wien mit. nichtsdestoweniger unterzogen wir uns unerschrocken weiteren bemühungen. und siehe da – der nette herr vom bundeskanzleramt in wien wurde fündig – was dir lieber TGD nun zur Freude gereichen möge. )
    Leider ist der link nicht dezidiert sodaß ich den text kopiere:

    Langtitel
    Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind.
    StF: BGBl. Nr. 199/1957

    Präambel/Promulgationsklausel
    Auf Grund der §§ 25 und 26 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl.Nr. 186/1950, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft sowie für Handel und Wiederaufbau verordnet:

    A. Beförderung mit der Eisenbahn.
    Beförderung von kranken Personen.

    § 1. Personen, die an Cholera, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.

    § 2. (1) Personen, die an Aussatz (Lepra) in ansteckungsfähigem Stadium, Typhus, Paratyphus, Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber, Diphtherie, Ruhr, übertragbarer Genickstarre, Psittakose, Rotz, Milzbrand, Scharlach oder Poliomyelitis (Kinderlähmung) erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig
    sind, dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn nur zugelassen werden, wenn der Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt, eine Begleitperson mit ihnen reist und für sie ein besonderer Wagen mit
    besonderem Abort oder ein vom übrigen Wagen abgesondertes Wagenabteil mit einem den übrigen Mitreisenden nicht zugänglichen Abort zur Verfügung gestellt werden kann.

    . . . und das ergeht sich dann in weiteren endlosen fast einer posse ähnlichen beschreibung weiter.

    vor allem wenn man dem jahr des gesetztes beachtung schenkt. ;)

    Beförderung mit Straßenbahnen.

    § 9. Für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen gelten sinngemäß die im Abschnitt B festgesetzten Bestimmungen.

    B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.

    § 10. Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß
    § 8 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, dienen,

    Alles weitere überlaß ich jetzt Euch – Dir lieber TGD da du – und das meine ich jetzt mir Respekt einen sehr scharfen Verstand hast der einem Japanischen handgeschmiedeten Messer gleichkommt wohingegen der meinige einem Deutschen Messer vom WMF oder Fissler entspricht – also bei weiten nicht an ein japanisches Messer herankommt. Deshalb hab ich mir auch Japanische Messer zugelgt.
    diese recherchen habe ich als kommentar zu diesem thema bei ondamaris eingefügt.

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