Vorspiel
Für Hartz IV Betroffene ist es kaum möglich, direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu telefonieren. Stattdessen muss meistens eine sogenannte Servicenummer angerufen werden, wobei häufig Informationen falsch oder überhaupt nicht übermittelt werden. Direkte Fragen können nicht gestellt werden.
Es gibt weder Datenschutz- noch Sicherheitsgründe die eine Herausgabe der Dienstnummern der Jobcenter-Mitarbeiter verhindere. „Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann“, urteilte das Verwaltungsgericht Az. 5 K 981/11. Der Anspruch auf Herausgabe der Telefonliste gilt für alle Bürger . . . . Quelle: Jobcenter muss Telefonliste der Sachbearbeiter herausgeben
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Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 10.01.2013 – 5 K 981/11 (Pressemitteilungen und hier Urteilstext) entschieden, das Jobcenter bei Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch interne Telefonlisten und Durchwahlnummern herausgeben müssen. Der Vorbehalt des beklagten Jobcenters, die Servicenummern seien mit der internen Organisation der Behörde begründet, ließ das Gericht nicht gelten. Die interne Organisation setze die Rechte des Bürgers nach dem IFG nicht außer Kraft.
Das Informationsfreiheitsgesetz ist für alle Jobcenter die in gemeinsammer Führung (BA und Kommune) verwaltet werden anwendbar (§ 50 Abs. 4 S. 2 SGB II). Für kommunalen Jobcenter gelten, wenn vorhanden, die Landesinformationsfreiheitsgesetze. In Ländern in denen es keine Landes IFGs gibt können unter Umständen stattdessen örtliche Informationsfreiheitssatzungen die Rechtsgrundlage bieten für die Herausabe solcher Mitarbeitertelefonlisten. Insbesondere in Bayern, wo es natürlich kein LandesIFG gibt, gibt es eine Reihe von kommunalen Informationsfreiheitsatzungen, genauso wie seit Ende 2012 in Frankfurt (M) eine Informationsfreiheitssatzung gilt.
Ich habe es mir zur Aufgabe gemacht, mir bekannt gewordene Telefonlisten von Jobcentern zu sammeln und hier zu veröffentlichen.
Damit soll die Informationsfreiheit praktisch umzusetzt werden, einen zentralen Infopunkt aufzubauen, wo für jeden ersichtlich die Telefonlisten von Jobcentern erhältlich sind und von jedem eingesehen werden können. Ziel der Sache ist es damit den Jobcentern dauerhaft die gesetzlich vorgeschriebene Transparenz (§ 11 Abs. 3 IFG) aufzuzwängen und sie dazu zur eigenen Veröffentlichung zu bringen.
Ich fordere alle Interessierten auf, mir solche zu übersenden. Anonymität wird selbstverständlich zugesichert. Quelle: Harald Thomé, Referent für Arbeitslosen – und Sozialhilferecht
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Mit freundlicher Genehmigung von Harald Thomé den Text übernehmen zu dürfen unter
Namensnennung-NichtKommerziell-KeineBearbeitung 3.0 Deutschland (CC BY-NC-ND 3.0 DE) siehe Icon Rechts unter „Tags“.
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